Beschreibung
Die Gemeindeaufenthaltsabgabe ist zu Lasten jener, welche in Beherbergungsbetrieben im Landesgebiet übernachten.
Für wen
Die Aufenthaltsabgabe ist geregelt durch das Landesgesetz Nr. 9 vom 16.05.2012.
Die Ortstaxe ist pro Person und Übernachtung von allen Personen ab 14 Jahren, die im Landesgebiet in den Beherbergungsbetrieben übernachten, geschuldet.
Fristen und Fälligkeiten
Die Abgabe ist vom Abgabeschuldner am letzten Aufenthaltstag dem Beherbergungsbetrieb als Steuersubstitut zu zahlen.
Was ist notwendig
Die Zahlung der Gemeindeaufenthaltsabgabe wird von den Beherbergungsbetrieben abgewickelt und von diesen innerhalb der Frist an die Gemeinden weiterbezahlt.
Was Sie erhalten
Die Gemeindeaufenthaltsabgabe wurde eingeführt, um die Finanzierungsgrundlage der Tou-
rismusförderung zu sichern und zu stärken und kommt somit dem Tourismus zu Gute.
Fristen und Fälligkeiten
Die Abgabe ist am letzten Aufenthaltstag im Beherbergungsbetrieb zu bezahlen.
Kosten
Die Abgabe ist abgestuft und beträgt, außer in den von der Landesregierung festgelegten Befreiungsfällen, mindestens 0,50 Euro und maximal 5,00 Euro pro Übernachtung:
a) Euro 2,50 für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „superior“ und fünf Sternen;
b) Euro 2,10 für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „superior“;
c) Euro 1,75 für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1, Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9.-
Zugang zum Dienst
Die im Gebiet der Gemeinde Welsberg-Taisten gelegenen Beherbergungsbetriebe sind Steuersubstitute mit Einhebungs- und Rückgriffsrecht.
Dienstbedingungen
Die im Gebiet der Gemeinde Welsberg-Taisten ge-
legenen Beherbergungsbetriebe sind Steuersubstitute mit Einhebungs- und Rückgriffsrecht.